Aufgrund dessen ordnete die Staatsanwaltschaft Baden am 11. September 2020 eine Blutprobe sowie eine ärztliche Untersuchung der Beschwerdeführerin an. Der anfängliche Tatverdacht auf Führen eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration konnte durch das Gutachten des Kantonsspitals Aarau, Institut für Rechtsmedizin, vom 22. September 2020 nicht erhärtet werden. Diesem lässt sich entnehmen, dass die Nachtrunkangabe der Beschwerdeführerin geeignet sei, die festgestellte Alkoholisierung alleine zu erklären. Eine Rückrechnung auf den Ereigniszeitpunkt sei daher nicht statthaft.