XXXX) unter Alkoholeinfluss gelenkt zu haben. In diesem Zustand habe sie eine ernsthafte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen, indem sie in Richtung des Gegenfahrstreifens und der entgegenkommenden Fahrzeuge gefahren sei, sodass diese mittels optischer Signale hätten auf sich aufmerksam machen müssen (Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 19. Dezember 2020, S. 2 ff.). Ferner hält sie zu Recht fest, dass es sich hierbei um keine Bagatelle handle, nachdem gestützt auf Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird, wer in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkoholoder Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug führt.