Eine Rückrechnung auf den Ereigniszeitpunkt sei nicht statthaft. Die Beschwerdeführerin habe weder mit einer Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten noch mit einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen rechnen müssen. Selbst der fortbestehende Verdacht des Fahrens in (qualifiziert) angetrunkenem Zustand würde sodann nicht dazu führen, dass nicht mehr von einem Bagatellfall auszugehen wäre, da auch in diesem Fall weder mit einer Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten noch mit einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu rechnen wäre. Sodann seien weder rechtliche noch tatsächliche Schwierigkeiten erkennbar.