2.2.3. Mit Beschwerdeantwort vom 16. November 2021 legte die Staatsanwaltschaft Baden dar, der anfängliche Tatverdacht des Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration habe sich bereits mit Eingang des Gutachtens vom 22. September 2020 am 24. September 2020 nicht erhärtet. Dieses sei bereits vor dem Gesuch um Anordnung der amtlichen Verteidigung vom 1. Dezember 2020 eingegangen. Im Gutachten sei ausgeführt worden, die Nachtrunkangabe der Beschwerdeführerin sei geeignet, die festgestellte Alkoholisierung alleine zu erklären. Eine Rückrechnung auf den Ereigniszeitpunkt sei nicht statthaft.