Ausserdem sei die Beschwerdeführerin den sich bietenden Schwierigkeiten auf Grund ihrer Persönlichkeitsstruktur nicht gewachsen. Ferner bestehe eine erhebliche persönliche Betroffenheit der Beschwerdeführerin. Ihr drohe ein Führerausweisentzug von erheblicher Dauer. Sodann müsse sie in beruflicher Hinsicht mit einschneidenden Konsequenzen rechnen.