Das Verfahren berge Schwierigkeiten in rechtlicher Hinsicht. In Bezug auf die strafprozessualen Zwangsmassnahmen sowie auf die zentrale Geltendmachung des Aussageverweigerungsrechts erweise sich eine Verteidigung der Beschwerdeführerin als geboten. In tatsächlicher Hinsicht biete vorliegend insbesondere der Umgang bezüglich der Feststellung der Blutalkoholkonzentration im Zeitpunkt des Tatereignisses und das damit einhergehende rechtsmedizinische Gutachten Schwierigkeiten. Ausserdem sei die Beschwerdeführerin den sich bietenden Schwierigkeiten auf Grund ihrer Persönlichkeitsstruktur nicht gewachsen.