der Entscheid nicht ablehnend ausgefallen. Beim Tatvorwurf des Fahrens in (qualifiziert) angetrunkenem Zustand nach Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG handle es sich um keine Bagatelle, vielmehr drohe ihr eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Es erscheine nahezu rechtsmissbräuchlich, ein Gesuch um amtliche Verteidigung erst nach Wegfallen der schwersten Tatvorwürfe mit der Begründung abzuweisen, das vorliegende Strafverfahren erweise sich als Bagatellfall. Das Verfahren berge Schwierigkeiten in rechtlicher Hinsicht.