2.2. 2.2.1. Die Staatsanwaltschaft Baden hielt zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 21. Oktober 2021 fest, die Beschwerdeführerin stehe unter Verdacht, mehrfach gegen das SVG verstossen zu haben (Fahren in fahrunfähigem Zustand, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, Nichtbeherrschen des Fahrzeuges). Sie sei nicht vorbestraft, weshalb sie bei einer Verurteilung mit einer (bedingten) Geldstrafe von maximal 120 Tagessätzen sowie einer Busse zu rechnen hätte. Das vorliegende Strafverfahren erscheine als Bagatellfall im Sinne von Art. 132 Abs. 2 und 3 (e contrario) StPO. Der Fall sei weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht kompliziert.