" 1. Es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 21. Oktober 2021 aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei die amtliche Verteidigung zu gewähren und es sei für das laufende Strafverfahren der unterzeichnete Rechtsanwalt als ihr amtlicher Rechtsvertreter einzusetzen. 2. Beim beantragten Ausgang des Verfahrens seien die Verfahrenskosten (Gerichts- und Parteikosten) auf die Staatskasse zu nehmen." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 16. November 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft Baden die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. -3- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: