2.2. Am 21. Oktober 2021 teilte die Staatsanwaltschaft Baden A. den Verfahrensabschluss mit und stellte in Aussicht, gegen sie einen Strafbefehl wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeugs und ungenügenden Rechtsfahrens auszufällen. 2.3. Die Staatsanwaltschaft Baden verfügte am 21. Oktober 2021 die Abweisung des Gesuchs um Anordnung einer amtlichen Verteidigung. 3. 3.1. A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) führte gegen diese ihr am 25. Oktober 2021 zugestellte Verfügung mit Eingabe vom 4. November 2021 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: