Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2021.331 / ik (STA.2020.6296) Art. 30 Entscheid vom 20. Januar 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin Kabus Beschwerde- A._____, führerin [..] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Peter Conrad, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Anfechtungs- Verfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 21. Oktober 2021 gegenstand betreffend amtliche Verteidigung in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Baden führte gegen A. eine Strafuntersuchung auf- grund diverser Widerhandlungen gegen das SVG. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2020 ersuchte A. um Einsetzung ihres am 26. Oktober 2020 mandatierten freigewählten Verteidigers Rechtsanwalt Peter M. Conrad als amtlicher Verteidiger. 2.2. Am 21. Oktober 2021 teilte die Staatsanwaltschaft Baden A. den Verfah- rensabschluss mit und stellte in Aussicht, gegen sie einen Strafbefehl we- gen Nichtbeherrschens des Fahrzeugs und ungenügenden Rechtsfahrens auszufällen. 2.3. Die Staatsanwaltschaft Baden verfügte am 21. Oktober 2021 die Abwei- sung des Gesuchs um Anordnung einer amtlichen Verteidigung. 3. 3.1. A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) führte gegen diese ihr am 25. Okto- ber 2021 zugestellte Verfügung mit Eingabe vom 4. November 2021 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 21. Oktober 2021 aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei die amtliche Verteidigung zu gewähren und es sei für das laufende Strafverfahren der unterzeichnete Rechtsanwalt als ihr amtlicher Rechtsvertreter einzusetzen. 2. Beim beantragten Ausgang des Verfahrens seien die Verfahrenskosten (Gerichts- und Parteikosten) auf die Staatskasse zu nehmen." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 16. November 2021 beantragte die Staatsan- waltschaft Baden die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. -3- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Die Staatsanwaltschaft Baden wies mit der angefochtenen Verfügung das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der amtlichen Verteidi- gung ab. Verfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Vorliegend bestehen keine Be- schwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO. Damit ist die Be- schwerde zulässig. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist einzutreten. 2. 2.1. Vorliegend wird ein Fall einer notwendigen Verteidigung i.S.v. Art. 130 StPO weder geltend gemacht noch ist ein solcher ersichtlich. Da somit kein Fall einer amtlichen Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO vor- liegt, bleibt zu prüfen, ob eine amtliche Verteidigung gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO anzuordnen ist. 2.2. 2.2.1. Die Staatsanwaltschaft Baden hielt zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 21. Oktober 2021 fest, die Beschwerdeführerin stehe unter Verdacht, mehrfach gegen das SVG verstossen zu haben (Fahren in fahr- unfähigem Zustand, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, Nichtbeherrschen des Fahrzeuges). Sie sei nicht vorbe- straft, weshalb sie bei einer Verurteilung mit einer (bedingten) Geldstrafe von maximal 120 Tagessätzen sowie einer Busse zu rechnen hätte. Das vorliegende Strafverfahren erscheine als Bagatellfall im Sinne von Art. 132 Abs. 2 und 3 (e contrario) StPO. Der Fall sei weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht kompliziert. Die Voraussetzungen zur Gewährung der amtlichen Verteidigung seien somit nicht erfüllt. 2.2.2. Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, sie sei vorbestraft, da ein Strafbefehl des Statthalteramts Bezirk Dielsdorf vom 22. Oktober 2019 ge- gen sie vorliege. Angesichts des Beschleunigungsgebots sei die Behand- lungsdauer des Gesuchs um amtliche Verteidigung signifikant zu lange ge- wesen; zwischen der Einreichung und dem Ablehnungsentscheid lägen über zehn Monate. Ursprünglich sei der Beschwerdeführerin das Fahren in fahrunfähigem Zustand sowie die Vereitelung von Massnahmen zur Fest- stellung der Fahrunfähigkeit vorgeworfen worden. Hätte die Staatsanwalt- schaft Baden im damaligen Zeitpunkt über das Gesuch entschieden, wäre -4- der Entscheid nicht ablehnend ausgefallen. Beim Tatvorwurf des Fahrens in (qualifiziert) angetrunkenem Zustand nach Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG handle es sich um keine Bagatelle, vielmehr drohe ihr eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Es erscheine nahezu rechtsmiss- bräuchlich, ein Gesuch um amtliche Verteidigung erst nach Wegfallen der schwersten Tatvorwürfe mit der Begründung abzuweisen, das vorliegende Strafverfahren erweise sich als Bagatellfall. Das Verfahren berge Schwie- rigkeiten in rechtlicher Hinsicht. In Bezug auf die strafprozessualen Zwangsmassnahmen sowie auf die zentrale Geltendmachung des Aussa- geverweigerungsrechts erweise sich eine Verteidigung der Beschwerde- führerin als geboten. In tatsächlicher Hinsicht biete vorliegend insbeson- dere der Umgang bezüglich der Feststellung der Blutalkoholkonzentration im Zeitpunkt des Tatereignisses und das damit einhergehende rechtsme- dizinische Gutachten Schwierigkeiten. Ausserdem sei die Beschwerdefüh- rerin den sich bietenden Schwierigkeiten auf Grund ihrer Persönlichkeits- struktur nicht gewachsen. Ferner bestehe eine erhebliche persönliche Be- troffenheit der Beschwerdeführerin. Ihr drohe ein Führerausweisentzug von erheblicher Dauer. Sodann müsse sie in beruflicher Hinsicht mit einschnei- denden Konsequenzen rechnen. 2.2.3. Mit Beschwerdeantwort vom 16. November 2021 legte die Staatsanwalt- schaft Baden dar, der anfängliche Tatverdacht des Fahrens in fahrunfähi- gem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration habe sich bereits mit Eingang des Gutachtens vom 22. September 2020 am 24. September 2020 nicht erhärtet. Dieses sei bereits vor dem Gesuch um Anordnung der amtlichen Verteidigung vom 1. Dezember 2020 eingegangen. Im Gutach- ten sei ausgeführt worden, die Nachtrunkangabe der Beschwerdeführerin sei geeignet, die festgestellte Alkoholisierung alleine zu erklären. Eine Rückrechnung auf den Ereigniszeitpunkt sei nicht statthaft. Die Beschwer- deführerin habe weder mit einer Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten noch mit einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen rechnen müssen. Selbst der fortbestehende Verdacht des Fahrens in (qualifiziert) angetrun- kenem Zustand würde sodann nicht dazu führen, dass nicht mehr von ei- nem Bagatellfall auszugehen wäre, da auch in diesem Fall weder mit einer Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten noch mit einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu rechnen wäre. Sodann seien weder rechtli- che noch tatsächliche Schwierigkeiten erkennbar. 2.3. 2.3.1. Gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO wird eine amtliche Verteidigung ange- ordnet, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung na- -5- mentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und (ku- mulativ) der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkei- ten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). 2.3.2. Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheits- strafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Ta- gessätzen zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO). Wie sich aus dem Geset- zeswortlaut ("jedenfalls dann nicht") ergibt, sind die Nicht-Bagatellfälle (wel- che in der Bundesgerichtspraxis auch als "relativ schwer" bezeichnet wer- den) nicht auf die in Art. 132 Abs. 3 StPO beispielhaft genannten Fälle be- schränkt (BGE 143 I 164 E. 3.6 mit Hinweisen). Falls kein besonders schwerer Eingriff in die Rechte des Gesuchstellers droht, müssen beson- dere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller, auf sich allein gestellt, nicht gewachsen wäre (BGE 143 I 164 E. 3.5). Die Beurteilung der konkreten Umstände des Einzelfalls ent- zieht sich einer strengen Schematisierung. Immerhin lässt sich festhalten, dass je schwerwiegender der Eingriff in die Interessen der betroffenen Per- son ist, desto geringer sind die Anforderungen an die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten, und umgekehrt (BGE 143 I 164 E. 3.6, Urteil des Bundesgerichts 1B_72/2021 vom 9. April 2021 E. 4.1). Als besondere Schwierigkeiten, die eine amtliche Vertretung rechtfertigen können, fallen auch in der betroffenen Person liegende Gründe in Betracht, insbesondere deren Unfähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (BGE 128 I 225 E. 2.5.2, 122 I 49 E. 2c/bb, je mit Hinweisen; Urteil des Bundes- gerichts 1B_72/2021 vom 9. April 2021 E. 4.1). Auch familiäre Interessen- konflikte, Sprachschwierigkeiten oder mangelnde Schulbildung können tat- sächliche oder rechtliche Schwierigkeiten begründen, welche, insgesamt betrachtet, für die sachliche Notwendigkeit einer amtlichen Verteidigung sprechen (BGE 138 IV 35 E. 6.3-6.4 mit Hinweisen, Urteil des Bundesge- richts 1B_72/2021 vom 9. April 2021 E. 4.1). 2.4. 2.4.1. Nachstehend ist zu prüfen, ob die Verteidigung zur Wahrung der Interessen der Beschwerdeführerin geboten war. 2.4.2. Der Beschwerdeführerin ist dahingehend zuzustimmen, dass der Tatver- dacht zunächst neben dem Verursachen einer oder mehrerer Kollisionen auf Führen eines Motorfahrzeugs unter Alkoholeinfluss mit qualifizierter Atem- oder Blutalkoholkonzentration lautete. Ihr wurde vorgeworfen am 11. September 2020 ab 7.40 Uhr auf der Strecke von Neuenhof an ihren damaligen Wohnort in V. den Personenwagen "Opel Corsa D 1.4" (TG -6- XXXX) unter Alkoholeinfluss gelenkt zu haben. In diesem Zustand habe sie eine ernsthafte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen, indem sie in Richtung des Gegenfahrstreifens und der entgegenkommenden Fahrzeuge gefahren sei, sodass diese mittels optischer Signale hätten auf sich aufmerksam machen müssen (Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 19. Dezember 2020, S. 2 ff.). Ferner hält sie zu Recht fest, dass es sich hierbei um keine Bagatelle handle, nachdem gestützt auf Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe be- straft wird, wer in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug führt. Der Tatverdacht beruhte zunächst auf den beiden Meldungen eines Zeu- gen bzw. einer Auskunftsperson vom 11. September 2020 über die schwankende Gang- bzw. schlangenlinienartige Fahrweise der Beschwer- deführerin. Gestützt darauf wurde davon ausgegangen, dass die Be- schwerdeführerin am 11. September 2020 den Opel Corsa in einem fahr- unfähigen Zustand lenkte (Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 19. De- zember 2020, S. 2 ff.). Die Beschwerdeführerin wurde in ihrer Wohnung in V. am 11. September 2020 um 10.25 Uhr angehalten und kontrolliert. Zwei Atemalkoholproben ergaben folgende Werte: 1.52 mg/l (11.00 Uhr) und 1.50 mg/l (11.02 Uhr). Die Beschwerdeführerin selbst machte anlässlich der Anhaltung durch die Kantonspolizei Aargau am 11. September 2020 geltend, Alkohol auf dem Nachhauseweg bzw. zu Hause konsumiert zu haben (FinZ-Set der Kan- tonspolizei Aargau vom 11. September 2020, S. 1 ff.). Aufgrund dessen ordnete die Staatsanwaltschaft Baden am 11. September 2020 eine Blut- probe sowie eine ärztliche Untersuchung der Beschwerdeführerin an. Der anfängliche Tatverdacht auf Führen eines Motorfahrzeugs in angetrunke- nem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration konnte durch das Gutachten des Kantonsspitals Aarau, Institut für Rechts- medizin, vom 22. September 2020 nicht erhärtet werden. Diesem lässt sich entnehmen, dass die Nachtrunkangabe der Beschwerdeführerin geeignet sei, die festgestellte Alkoholisierung alleine zu erklären. Eine Rückrech- nung auf den Ereigniszeitpunkt sei daher nicht statthaft. Das genannte Gut- achten ging am 24. September 2021 bei der Staatsanwaltschaft Baden ein (vgl. Gutachten des Kantonsspitals Aarau, Institut für Rechtsmedizin, vom 22. September 2020, S. 1 f.). Laut der den Akten beiliegenden Vollmacht mandatierte die Beschwerde- führerin ihren Verteidiger am 26. Oktober 2020. Dieser begleitete die Be- schwerdeführerin zur polizeilichen Einvernahme vom 30. Oktober 2020, an- lässlich derer ihm das Gutachten ausgehändigt wurde (vgl. Protokoll der delegierten Einvernahme der Beschwerdeführerin durch die Kantonspolizei Aargau vom 30. Oktober 2020, S. 1 und S. 10). Trotz des Gutachtens vom 22. September 2020 wurde der Vorwurf auf Führen eines Motorfahrzeugs -7- unter Alkoholeinfluss mit qualifizierter Atem- oder Blutalkoholkonzentration weiterhin aufrechterhalten und der Beschwerdeführerin anlässlich der de- legierten Einvernahme gestützt auf Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO gemacht (vgl. Protokoll der delegierten Einvernahme der Beschwerdeführerin durch die Kantonspolizei Aargau vom 30. Oktober 2020, S. 2). Überdies erteilte die Staatsanwaltschaft Baden am 2. November 2020 der Kantonspolizei den Auftrag, den Zeugen u.a. zum Tatverdacht auf Führen eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemal- kohol- oder Blutalkoholkonzentration zu befragen. Am 24. November 2020 wurde der Zeuge schliesslich diesbezüglich einvernommen (Protokoll der delegierten Einvernahme des Zeugen durch die Kantonspolizei Aargau vom 24. November 2020). Im Zeitpunkt der Gesuchstellung am 1. Dezember 2020 war entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft Baden nicht klar, dass der Vorwurf nicht mehr aufrechterhalten würde (insbesondere angesichts der beiden Aussagen des Zeugen bzw. der Auskunftsperson über das Verhalten bzw. die Fahrweise der Beschwerdeführerin). Immerhin sprach die Staatsan- waltschaft Baden noch in der angefochtenen Verfügung vom 21. Oktober 2021 von Fahren in fahrunfähigem Zustand, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und Nichtbeherrschen des Fahrzeugs. In der Parteimitteilung betreffend Verfahrensabschluss vom 21. Oktober 2021 stellte die Staatsanwaltschaft Baden der Beschwerdeführerin die Aus- fällung eines Strafbefehls betreffend Nichtbeherrschen des Fahrzeugs (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG) sowie ungenügenden Rechtsfah- rens (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 SVG) in Aussicht. Sie steht folglich in einem gewissen Widerspruch zur Verfügung vom 21. Oktober 2021. Der Parteimitteilung kommt allerdings für den vorliegend relevanten Zeitpunkt (1. Dezember 2020) keine Bedeutung zu. Zusammenfassend kann nicht von einem Bagatellfall ausgegangen wer- den, weil im Zeitpunkt der Gesuchstellung die schweren Vorwürfe noch im Raum standen und unklar war, welche Strafe die Beschwerdeführerin zu erwarten hatte. Der Beschwerdeführerin ist auch dahingehend zuzustim- men, dass die Staatsanwaltschaft Baden für die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der amtlichen Verteidigung eine übermässig lange Zeit (fast 11 Monate) benötigte. 2.4.3. 2.4.3.1. Nachdem vorliegend nicht von einem Bagatellfall auszugehen ist, bleibt ge- mäss Art. 132 Abs. 2 StPO zu prüfen, ob der Fall in tatsächlicher oder recht- licher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die Beschwerdeführerin al- leine nicht gewachsen wäre. -8- 2.4.3.2. Von Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht spricht man insbesondere, wenn der objektive oder subjektive Tatbestand umstritten ist und dazu ver- schiedene Zeugen einvernommen oder Gutachten eingeholt werden müs- sen (Urteil des Bundesgerichts 1B_185/2015 vom 9. Juni 2015 E. 3.2). Vorliegend wurden zwei Personen als Zeuge bzw. Auskunftsperson befragt (vgl. Protokoll der polizeilichen Einvernahme der Auskunftsperson durch die Kantonspolizei Aargau vom 25. September 2020; Protokoll der dele- gierten Einvernahme des Zeugen durch die Kantonspolizei Aargau vom 24. November 2020) und es wurde das rechtsmedizinische Gutachten vom 22. September 2020 eingeholt. Die Aussagen des Zeugen bzw. der Aus- kunftsperson wiesen darauf hin, dass die Beschwerdeführerin am 11. Sep- tember 2020 in einem fahrunfähigen Zustand den Opel Corsa lenkte. Ob die Ursache ihres Zustands aufgrund von Alkoholkonsum, eines medizini- schen Problems oder anderweitig begründet war, konnte nicht abschlies- send geklärt werden. Aufgrund des Gutachtens vom 22. September 2020 zur Beurteilung der Fahrfähigkeit blieb unklar, ob die Beschwerdeführerin, die anlässlich der polizeilichen Befragung vom 11. September 2020 noch angegeben hatte, auch auf dem Nachhauseweg getrunken zu haben, sich zum Zeitpunkt des Ereignisses unter Alkoholeinfluss befand (Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 19. Dezember 2020, S. 1 ff.). Bei dieser Sach- lage ist nach dem oben Gesagten vom Vorliegen tatsächlicher Schwierig- keiten auszugehen, die auch noch nach dem Gesuch vom 1. Dezember 2020 vorhanden waren und denen die Beschwerdeführerin allein nicht ge- wachsen (gewesen) wäre. 2.4.3.3. Nach dem in E. 2.4.2 Gesagten blieb für die Beschwerdeführerin im Zeit- punkt der Gesuchstellung am 1. Dezember 2020 im Dunkeln, welche Sank- tionen ihr drohten. Folglich sind auch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten auszumachen, da die in Frage kommenden Sanktionen strittig waren (Urteil des Bundesgerichts 1B_185/2015 vom 9. Juni 2015 E. 3.2). 2.4.3.4. Zusammenfassend war eine amtliche Verteidigung zur Wahrung der Rechte der Beschwerdeführerin demnach geboten. 2.4.4. 2.4.4.1. Schliesslich stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO bedürftig ist. Die prozessuale Bedürftigkeit beur- teilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämt- liche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Ver- -9- mögensverhältnisse (Urteil des Bundesgerichts 1B_332/2012 vom 15. Au- gust 2012 E. 2.5). Die Mittellosigkeit ist zusammen mit dem Gesuch um amtliche Verteidigung glaubhaft und umfassend darzutun (NIKLAUS RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 30 zu Art. 132 StPO). 2.4.4.2. Anlässlich der Einvernahme zu ihren persönlichen Verhältnissen legte die Beschwerdeführerin dar, sie verfüge über kein Vermögen, habe Schulden und habe Sozialhilfeleistungen beantragen müssen (Protokoll der Einver- nahme der Beschwerdeführerin zu ihren persönlichen Verhältnissen vom 30. Oktober 2020, S. 5 ff.). Diese Angaben decken sich mit ihrer Steuerver- anlagung vom 24. November 2020 für das Jahr 2019, ihrem Auszug aus dem Betreibungsregister vom 30. September 2021 und dem Entscheid der Gemeinde V. vom 2. November 2020 betreffend Gewährung von Sozial- hilfe. Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist somit erstellt. 2.5. Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für die amtliche Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO im vorliegenden Fall erfüllt. In Gutheis- sung der Beschwerde ist deshalb die angefochtene Verfügung vom 21. Ok- tober 2021 aufzuheben und der Beschwerdeführerin die amtliche Verteidi- gung zu bewilligen. Rechtsanwalt Peter Conrad, S., ist mit Wirkung ab 1. Dezember 2020 als amtlicher Verteidiger der Beschwerdeführerin zu be- stellen. 3. 3.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdever- fahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 3.2. Die dem amtlichen Verteidiger für das Beschwerdeverfahren auszurich- tende Entschädigung wird durch die am Ende des Verfahrens zuständige Instanz festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 21. Oktober 2021 aufgehoben und Rechtsanwalt Peter Conrad, S., mit Wirkung ab 1. Dezember 2020 als amtlicher Verteidiger der Be- schwerdeführerin eingesetzt. - 10 - 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse ge- nommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 20. Januar 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Kabus