3.3. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm mit Verfügung vom 12. Oktober 2021 den Auftrag zur Erstellung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens (Vollgutachtens) über den Beschwerdeführer, das sich zur Frage der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers (Art. 19 Abs. 1 und 2 StGB) zur Zeit der Begehung der mutmasslichen Straftaten sowie zur Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 - 61 StGB oder Art. 63 StGB zu äussern hat, erteilt hat. Die vorliegende Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 4. 4.1. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StGB).