Schliesslich führt die Erstellung eines Vollgutachtens über den Beschwerdeführer weder zu einer das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO) verletzenden Verfahrensverzögerung noch zu Kosten, die im Verhältnis zum angestrebten Ziel (Abklärung aller für die Beurteilung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten und seiner Person bedeutsamen Tatsachen) unangemessen hoch erscheinen. Sie ist deshalb nicht als unverhältnismässig zu betrachten.