Ebenso wenig steht der Erstellung eines Vollgutachtens entgegen, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft offenbar wohlverhalten hat. Mit dem Vollgutachten soll erst abgeklärt werden, ob beim Beschwerdeführer über die Dauer der Untersuchungsund Sicherheitshaft bzw. der an ihrer Stelle angeordneten Ersatzmassnahmen hinaus - während oder anstatt des Strafvollzugs - eine Rückfallgefahr vorliegt, der mit einer therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 - 61 StGB oder Art. 63 StGB wirksam begegnet werden kann. Die derzeit laufende Therapie endet - wie in E. 3.2.2 hievor ausgeführt - spätestens mit dem Antritt eines allfälligen Strafvollzugs.