Die Erstellung eines solchen Gutachtens bzw. die damit verbundenen Untersuchungen stellen zwar einen Eingriff in die Privatsphäre des Beschwerdeführers dar. Dieser Eingriff erscheint allerdings nicht als derart gravierend, dass er das öffentliche Interesse an einer korrekten Strafuntersuchung (gemäss dem in Art. 6 Abs. 1 StPO statuierten Untersuchungsgrundsatz klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab) zu überwiegen vermöchte. -9-