Das Kurzgutachten von Dr. med. B. vom 11. Januar 2021 genügt demnach nicht als Grundlage für den Entscheid des erstinstanzlichen Gerichts über die Fragen der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers und der Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 - 61 StGB oder Art. 63 StGB. 3.2.3. Nach dem Gesagten ist die Einholung eines sog. Vollgutachtens zur Klärung der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers zur Zeit der Begehung der mutmasslichen Straftaten sowie der Frage der Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 - 61 StGB oder Art. 63 StGB geeignet und erforderlich.