Ob der Beschwerdeführer zur Zeit der Begehung der ihm vorgeworfenen Straftaten schuldunfähig i.S.v. Art. 19 Abs. 1 StGB oder vermindert schuldfähig i.S.v. Art. 19 Abs. 2 StGB war, hatte der Gutachter mangels eines entsprechenden Auftrags (vgl. UA Dossier Persönliches, act. 58) ebenfalls nicht zu prüfen.