dahinfallen. Die als Ersatzmassnahme angeordnete psychotherapeutische Behandlung des Beschwerdeführers kann deshalb während oder anstelle des Strafvollzugs nur als stationäre Massnahme gemäss Art. 59 ff. StGB oder als ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB weitergeführt werden. Über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten sowie die Vollzugsmöglichkeiten einer solchen therapeutischen Massnahme (Art. 56 Abs. 3 lit. a - c StGB) machte der Gutachter keine Ausführungen, da dies nicht Bestandteil seines Auftrags war (vgl. UA Dossier Persönliches, act. 58). Ob der Beschwerdeführer zur Zeit der Begehung der ihm vorgeworfenen Straftaten schuldunfähig i.S.v.