237 StPO anstelle von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft nur so lange aufrechterhalten werden können, wie ein Haftgrund gemäss Art. 221 StPO besteht, längstens bis zum Antritt des Straf- oder Massnahmenvollzugs (vgl. Art. 231 Abs. 1 lit. a StPO). Die vom Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 3. Februar 2021 (UA Dossier Haftverlängerung, act. 701 ff.) gegenüber dem Beschwerdeführer angeordneten Ersatzmassnahmen anstelle der Untersuchungshaft werden somit spätestens in diesem Zeitpunkt -8-