B., wonach die Erstellung eines Vollgutachtens nicht notwendig sei, zu verstehen. Ergänzend hielt der Gutachter nämlich fest, dass ein Vollgutachten indiziert wäre, wenn die skizzierten Massnahmen (d.h. von ihm empfohlenen Ersatzmassnahmen Monitoring, psychotherapeutische Behandlung sowie Kontakt- und Rayonverbot) nicht ausreichen und eine Neubeurteilung notwendig machen würden (UA Dossier Persönliches, act. 107). Hinzu kommt, dass Ersatzmassnahmen i.S.v. Art. 237 StPO anstelle von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft nur so lange aufrechterhalten werden können, wie ein Haftgrund gemäss Art.