3.2.2. Beim Gutachten von Dr. med. B. vom 11. Januar 2021 handelt es sich um ein psychiatrisches Kurzgutachten (Gefährlichkeitsgutachten), das während der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers erstellt wurde zur Beantwortung der Frage, ob eine Wiederholungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO oder eine Ausführungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 2 StPO besteht, und der Frage, ob eine solche Gefahr allenfalls mit Ersatzmassnahmen anstelle der Untersuchungshaft wirksam gebannt werden kann (UA Dossier Persönliches, act. 57 ff.). In diesem Zusammenhang sind auch die Ausführungen von Dr. med. B., wonach die Erstellung eines Vollgutachtens nicht notwendig sei, zu verstehen.