Unter den dargelegten Umständen ist nicht klar und deshalb mittels eines Gutachtens i.S.v. Art. 56 Abs. 3 StGB abzuklären, ob beim Beschwerdeführer eine psychische Störung oder andere Gründe wie z.B. eine Störung in seiner Persönlichkeitsentwicklung vorliegen, die eine Behandlung im Rahmen einer therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 - 61 StGB oder Art. 63 StGB erfordern. Insbesondere mit Blick auf die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten und einer allenfalls bei ihm bestehenden psychischen Störung im Zeitpunkt der mutmasslichen Tatbegehung besteht gegenwärtig zudem ernsthafter Anlass, an der vollen Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, was nach Massgabe von Art.