Damit werde deutlich, dass Gewaltdrohungen oder andere Regelverletzungen situativ ausgelöst würden und von spontaner Wut oder Verzweiflung geprägt seien. Die Handlungsschwelle sei dabei so gering, dass selbst eine einfache Begegnung mit beteiligten Personen, z.B. im Strassenverkehr, zu massiven Eskalationen führen könne (UA Dossier Persönliches, act. 98). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer -7-