sier Persönliches, act. 95 ff.). In einem gewissen Widerspruch zu dieser Einschätzung stehen allerdings die weiteren Ausführungen des Gutachters, der Beschwerdeführer sehe sich stets im Recht oder als Opfer und legitimiere damit seine aggressiven und bedrohlichen Handlungen als Schutz oder Verteidigung, um sein Selbstbild aufrechterhalten zu können. Damit werde deutlich, dass Gewaltdrohungen oder andere Regelverletzungen situativ ausgelöst würden und von spontaner Wut oder Verzweiflung geprägt seien.