Aus einer solchen Verhaltensauffälligkeit resultierende dissoziale, emotional instabile und narzisstische Persönlichkeits- und Verhaltensmerkmale seien beim Beschwerdeführer erkennbar, wobei diese Auffälligkeiten vornehmlich auf den Bereich Beziehung, Emotionen und Partnerschaften begrenzt seien. Würde beim Beschwerdeführer eine manifeste Persönlichkeitsstörung vorliegen, wäre schon gemäss Definition des ICD-10 zu erwarten, dass sich die Auffälligkeiten in Persönlichkeit und Verhalten auf sämtliche Lebensbereiche auswirkten. Auffällige Verhaltensmuster seien bei ihm keineswegs andauernd oder gleichförmig, sondern auf einen spezifischen Bereich begrenzt (Untersuchungsakten [UA] Dos-