In Anbetracht der schwierigen psychosozialen Umstände in seiner Kindheit und Jugend lasse sich zudem der Verdacht auf eine Störung des Sozialverhaltens (ICD- 10 F91) begründen. Aus einer solchen Verhaltensauffälligkeit resultierende dissoziale, emotional instabile und narzisstische Persönlichkeits- und Verhaltensmerkmale seien beim Beschwerdeführer erkennbar, wobei diese Auffälligkeiten vornehmlich auf den Bereich Beziehung, Emotionen und Partnerschaften begrenzt seien.