3.2. 3.2.1. In seinem Gutachten vom 11. Januar 2021 führte Dr. med. B. aus, die erkennbaren Auffälligkeiten im Verhalten des Beschwerdeführers, welche zur Strafuntersuchung geführt hätten, liessen sich mit dem Begriff der Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73.1) hinreichend erklären. In Anbetracht der schwierigen psychosozialen Umstände in seiner Kindheit und Jugend lasse sich zudem der Verdacht auf eine Störung des Sozialverhaltens (ICD- 10 F91) begründen.