56 Abs. 3 StGB auf eine sachverständige Begutachtung zu stützen. Aufgrund der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tathandlungen sei zudem nicht auszuschliessen, dass beim Beschwerdeführer die Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt eingeschränkt gewesen sei. Auch diese Frage könne nur durch ein forensisch-psychiatrisches Gutachten beantwortet werden. Deshalb habe die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm eine solche Begutachtung in Auftrag gegeben. Mit der Begutachtung sei naturgemäss ein Eingriff in die Privatsphäre der zu begutachtenden Person verbunden. Eine Begutachtung erscheine im vorliegenden Fall jedoch unausweichlich und sei in Anbetracht der vorgeworfenen Delikte verhältnismässig.