Das Strafverfahren werde jedoch so bald als möglich abzuschliessen sein und im Hinblick auf diesen Abschluss stelle sich die Frage, wie das dem Beschwerdeführer attestierte Rückfallrisiko auch nach Abschluss des Strafverfahrens minimiert werden könne. Aufgrund der gesamten Umstände sei nicht auszuschliessen, dass das Rückfallrisiko nur durch die Anordnung einer Massnahme gemäss Art. 56 ff. StGB gesenkt werden könne. Bei der Beurteilung, ob eine solche Massnahme notwendig sei, habe sich das Gericht gemäss Art. 56 Abs. 3 StGB auf eine sachverständige Begutachtung zu stützen.