2.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ersuchte in ihrer Beschwerdeantwort um Abweisung der Beschwerde. In der Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass der Beschwerdeführer seit Anordnung der Ersatzmassnahmen nicht mehr rückfällig geworden sei, zeige, dass die Ersatzmassnahmen - darunter auch die ambulante Therapie - greifen würden und wohl auch nötig seien. Das Strafverfahren werde jedoch so bald als möglich abzuschliessen sein und im Hinblick auf diesen Abschluss stelle sich die Frage, wie das dem Beschwerdeführer attestierte Rückfallrisiko auch nach Abschluss des Strafverfahrens minimiert werden könne.