berücksichtigen, dass das Erstellen eines Vollgutachtens stark in die Privatsphäre des Beschwerdeführers eingreife, mit hohen Kosten verbunden sei und zusätzlich das Verfahren (weiter) verzögern würde. Das Erstellen eines Vollgutachtens sei demnach nicht nötig. Die Staatsanwaltschaft Zo- fingen-Kulm benötige keine Expertise hinsichtlich der Schuldfähigkeit bzw. der Massnahmebedürftigkeit des Beschwerdeführers, da keinerlei Anhaltspunkte dafür bestünden, dass erstere eingeschränkt und letztere vorhanden sei. Aus diesem Grund sei die angefochtene Verfügung aufzuheben.