Dr. med. B. habe in seinem Gutachten vom 11. Januar 2021 keine forensische Therapie gefordert, um der Rückfall- und Ausführungsgefahr des Beschwerdeführers zu begegnen. Somit hätten weder sein behandelnder Psychiater noch Dr. med. B. ein Vollgutachten für nötig erachtet bzw. sich nicht dazu geäussert. Andere Gründe für das Erstellen eines Vollgutachtens seien ebenfalls nicht ersichtlich, insbesondere da sich der Beschwerdeführer seit der Entlassung aus der Untersuchungshaft wohl verhalten habe. Ebenfalls sei zu -5-