Im Therapieverlaufsbericht vom 23. August 2021 führe Dr. med. D. aus, dass der Beschwerdeführer nach seiner Ansicht durch einen Forensiker mit spezialisiertem Wissen im Kontext zu seinen Straftaten betreut werden sollte, weil die Einsicht des Beschwerdeführers im Kontext zu den Delikten begrenzt sei. Diese Einschätzung habe die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zur Anordnung eines Vollgutachtens veranlasst, obwohl Dr. med. D. ausdrücklich festgehalten habe, dass er zur Notwendigkeit eines Vollgutachtens keine Stellung nehmen könne. Dr. med.