2. 2.1. Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen wie folgt: Während seiner Untersuchungshaft von Ende Oktober 2021 bis Februar 2021 habe die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zur Abklärung des Haftgrunds der Wiederholungsgefahr ein Gefährlichkeitsgutachten in Auftrag gegeben, welches von Dr. med. B. am 11. Januar 2021 erstellt worden sei. In diesem Gutachten halte Dr. med. B. fest, dass anstelle von Haft auch Ersatzmassnahmen angeordnet werden könnten.