Mit Verfügung vom 3. Februar 2021 ordnete das Zwangsmassnahmengericht anstelle der Untersuchungshaft verschiedene Ersatzmassnahmen an. Insbesondere wurde A. verpflichtet, sich bei einem erfahrenen Psychiater, idealerweise im Ambulatorium einer psychiatrischen Klinik, in eine ambulante Therapie zu begeben. Am 9. Februar 2021 wurde A. aus der Untersuchungshaft entlassen. Die zunächst bis am 26. Juli 2021 angeordneten Ersatzmassnahmen wurden bislang zweimal verlängert, letztmals mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 1. November 2021 bis zum 22. März 2022. -3-