Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2021.323 / CH / va (STA.2020.3705) Art. 18 Entscheid vom 12. Januar 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Marbet Oberrichter Egloff Gerichtsschreiber Huber Beschwerde- A._____, […] führer amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Victoria Huber, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Anfechtungs- Verfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 12. Oktober 2021 gegenstand betreffend Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung im Strafverfahren gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt gegen A. eine Strafuntersu- chung wegen (evtl. mehrfacher) qualifiziert grober Verletzung der Verkehrs- regeln i.S.v. Art. 90 Abs. 3 SVG, mehrfacher grober Verletzung der Ver- kehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG, Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises i.S.v. Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, Führens ei- nes Motorfahrzeugs ohne Haftpflichtversicherung i.S.v. Art. 96 Abs. 2 SVG, mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern i.S.v. Art. 97 Abs. 1 lit. d SVG, mehrfacher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG, mehrfacher Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB, einfacher Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB, Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 Abs. 1 StGB, mehrfacher Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB, mehrfacher Beschimpfung i.S.v. Art. 177 Abs. 1 StGB, mehrfachen Miss- brauchs einer Fernmeldeanlage i.S.v. Art. 179septies StGB, mehrfacher Dro- hung i.S.v. Art. 180 StGB, mehrfachen Hausfriedensbruchs i.S.v. Art. 186 StGB, Hinderung einer Amtshandlung i.S.v. Art. 286 StGB, mehrfachen Un- gehorsams gegen amtliche Verfügungen i.S.v. Art. 292 StGB und mehrfa- cher Missachtung der Massnahmen der aCOVID-19-Verordnung 2 i.S.v. Art. 10f Abs. 2 lit. a aCOVID-19-Verordnung 2. 1.2. A. wurde am 26. Oktober 2020 von der Kantonspolizei Aargau vorläufig festgenommen und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 28. Oktober 2020 einstweilen bis am 26. Januar 2021 in Untersuchungshaft versetzt. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gab am 10. November 2020 bei Dr. med. B. eine psychiatrische Kurzbegutachtung des Beschwerdeführers (Gefährlichkeitsgutachten) in Auftrag. Dr. B. erstattete sein Kurzgutachten am 11. Januar 2021. Mit Verfügung vom 3. Februar 2021 ordnete das Zwangsmassnahmenge- richt anstelle der Untersuchungshaft verschiedene Ersatzmassnahmen an. Insbesondere wurde A. verpflichtet, sich bei einem erfahrenen Psychiater, idealerweise im Ambulatorium einer psychiatrischen Klinik, in eine ambu- lante Therapie zu begeben. Am 9. Februar 2021 wurde A. aus der Unter- suchungshaft entlassen. Die zunächst bis am 26. Juli 2021 angeordneten Ersatzmassnahmen wurden bislang zweimal verlängert, letztmals mit Ver- fügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 1. November 2021 bis zum 22. März 2022. -3- 2. Am 12. Oktober 2021 beauftragte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm Dr. med. C., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Q., mit der Er- stellung eines Vollgutachtens über A., das sich zur Frage einer psychischen Störung und Abhängigkeit von Suchtstoffen, zur Frage der Schuldfähigkeit i.S.v. Art. 19 Abs. 1 und 2 StGB, zur Rückfallgefahr und zu einer Mass- nahme i.S.v. Art. 59 - 61 und Art. 63 StGB äussern soll. 3. 3.1. Gegen diese ihm am 18. Oktober 2021 zugestellte Verfügung erhob A. mit Eingabe vom 28. Oktober 2021 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträ- gen: " 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 12. Oktober 2021 betreffend Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung sei aufzuhe- ben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse." 3.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 19. November 2021 um Abweisung der Beschwerde unter Kostenfol- gen. 3.3. Der Beschwerdeführer verzichtete mit Eingabe vom 9. Dezember 2021 auf eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Die Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Beschwerdeaus- schlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Damit ist die Be- schwerde zulässig. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzu- treten. -4- 2. 2.1. Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag auf Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung im Wesentlichen wie folgt: Während seiner Untersu- chungshaft von Ende Oktober 2021 bis Februar 2021 habe die Staatsan- waltschaft Zofingen-Kulm zur Abklärung des Haftgrunds der Wiederho- lungsgefahr ein Gefährlichkeitsgutachten in Auftrag gegeben, welches von Dr. med. B. am 11. Januar 2021 erstellt worden sei. In diesem Gutachten halte Dr. med. B. fest, dass anstelle von Haft auch Ersatzmassnahmen an- geordnet werden könnten. Gemäss seiner Einschätzung benötige der Be- schwerdeführer ein umfassendes Konzept zum Risikomanagement, wel- ches die Bereiche Monitoring, Stabilisierung (Therapie) und Distanzierung (Kontakt- und Rayonverbot) beinhalte. Dabei stehe das Kontakt- und Ra- yonverbot im Vordergrund. Die weitere Entwicklung solle durch ein Case Management (Gewaltschutz der Polizei) eng monitorisiert werden, um bei eventuellen Regelverstössen schnell reagieren zu können. Dritter Pfeiler im Risikomanagement mache die Wiederaufnahme der psychiatrisch-psy- chotherapeutischen Behandlung des Beschwerdeführers aus, welche ide- alerweise in einem Ambulatorium einer psychiatrischen Klinik erfolgen solle, um eventuell kurzfristige Kriseninterventionen durchführen zu kön- nen. Die psychotherapeutische Behandlung solle gemäss Dr. med. B. dazu dienen, durch gezielte Interventionen Gefühle des Beschwerdeführers von Überforderung, Frustration, Verzweiflung und Ausweglosigkeit auszuglei- chen. Das Erstellen eines Vollgutachtens über den Beschwerdeführer sei nicht notwendig; ein solches wäre einzig indiziert, wenn die skizzierten Massnahmen nicht ausreichen und eine Neubeurteilung notwendig ma- chen würden. Nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft habe er umgehend die Behandlung bei Dr. med. D., Psychiatrisches Ambulatorium, R., aufgenommen, regelmässig Termine beim Bedrohungsmanagement der Kantonspolizei Solothurn wahrgenommen, sich stets an das verfügte Kontakt- und Rayonverbot gehalten und sich nichts mehr zu Schulden kom- men lassen. Im Therapieverlaufsbericht vom 23. August 2021 führe Dr. med. D. aus, dass der Beschwerdeführer nach seiner Ansicht durch ei- nen Forensiker mit spezialisiertem Wissen im Kontext zu seinen Straftaten betreut werden sollte, weil die Einsicht des Beschwerdeführers im Kontext zu den Delikten begrenzt sei. Diese Einschätzung habe die Staatsanwalt- schaft Zofingen-Kulm zur Anordnung eines Vollgutachtens veranlasst, ob- wohl Dr. med. D. ausdrücklich festgehalten habe, dass er zur Notwendig- keit eines Vollgutachtens keine Stellung nehmen könne. Dr. med. B. habe in seinem Gutachten vom 11. Januar 2021 keine forensische Therapie ge- fordert, um der Rückfall- und Ausführungsgefahr des Beschwerdeführers zu begegnen. Somit hätten weder sein behandelnder Psychiater noch Dr. med. B. ein Vollgutachten für nötig erachtet bzw. sich nicht dazu geäus- sert. Andere Gründe für das Erstellen eines Vollgutachtens seien ebenfalls nicht ersichtlich, insbesondere da sich der Beschwerdeführer seit der Ent- lassung aus der Untersuchungshaft wohl verhalten habe. Ebenfalls sei zu -5- berücksichtigen, dass das Erstellen eines Vollgutachtens stark in die Pri- vatsphäre des Beschwerdeführers eingreife, mit hohen Kosten verbunden sei und zusätzlich das Verfahren (weiter) verzögern würde. Das Erstellen eines Vollgutachtens sei demnach nicht nötig. Die Staatsanwaltschaft Zo- fingen-Kulm benötige keine Expertise hinsichtlich der Schuldfähigkeit bzw. der Massnahmebedürftigkeit des Beschwerdeführers, da keinerlei Anhalts- punkte dafür bestünden, dass erstere eingeschränkt und letztere vorhan- den sei. Aus diesem Grund sei die angefochtene Verfügung aufzuheben. 2.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ersuchte in ihrer Beschwerdeant- wort um Abweisung der Beschwerde. In der Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass der Beschwerdeführer seit Anordnung der Er- satzmassnahmen nicht mehr rückfällig geworden sei, zeige, dass die Er- satzmassnahmen - darunter auch die ambulante Therapie - greifen würden und wohl auch nötig seien. Das Strafverfahren werde jedoch so bald als möglich abzuschliessen sein und im Hinblick auf diesen Abschluss stelle sich die Frage, wie das dem Beschwerdeführer attestierte Rückfallrisiko auch nach Abschluss des Strafverfahrens minimiert werden könne. Auf- grund der gesamten Umstände sei nicht auszuschliessen, dass das Rück- fallrisiko nur durch die Anordnung einer Massnahme gemäss Art. 56 ff. StGB gesenkt werden könne. Bei der Beurteilung, ob eine solche Mass- nahme notwendig sei, habe sich das Gericht gemäss Art. 56 Abs. 3 StGB auf eine sachverständige Begutachtung zu stützen. Aufgrund der dem Be- schwerdeführer vorgeworfenen Tathandlungen sei zudem nicht auszu- schliessen, dass beim Beschwerdeführer die Schuldfähigkeit zum Tatzeit- punkt eingeschränkt gewesen sei. Auch diese Frage könne nur durch ein forensisch-psychiatrisches Gutachten beantwortet werden. Deshalb habe die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm eine solche Begutachtung in Auftrag gegeben. Mit der Begutachtung sei naturgemäss ein Eingriff in die Pri- vatsphäre der zu begutachtenden Person verbunden. Eine Begutachtung erscheine im vorliegenden Fall jedoch unausweichlich und sei in Anbe- tracht der vorgeworfenen Delikte verhältnismässig. 3. 3.1. 3.1.1. War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzuse- hen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB nicht strafbar. Das Gericht mildert die Strafe, wenn der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln (Art. 19 Abs. 2 StGB). Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begut- achtung durch einen Sachverständigen an (Art. 20 StGB). -6- 3.1.2. Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (lit. a), ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b) und die Voraussetzungen von Art. 59 - 61, 63 oder 64 erfüllt sind (lit. c). Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeits- rechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere wei- terer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Gericht hat sich gemäss Art. 56 Abs. 3 StGB beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 - 61, 63 und 64 StGB auf eine sachverständige Begutachtung zu stützen, welche sich über die Notwen- digkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters (lit. a), die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten (lit. b) und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (lit. c) äussert. 3.2. 3.2.1. In seinem Gutachten vom 11. Januar 2021 führte Dr. med. B. aus, die er- kennbaren Auffälligkeiten im Verhalten des Beschwerdeführers, welche zur Strafuntersuchung geführt hätten, liessen sich mit dem Begriff der Persön- lichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73.1) hinreichend erklären. In Anbetracht der schwierigen psychosozialen Umstände in seiner Kindheit und Jugend lasse sich zudem der Verdacht auf eine Störung des Sozialverhaltens (ICD- 10 F91) begründen. Aus einer solchen Verhaltensauffälligkeit resultierende dissoziale, emotional instabile und narzisstische Persönlichkeits- und Ver- haltensmerkmale seien beim Beschwerdeführer erkennbar, wobei diese Auffälligkeiten vornehmlich auf den Bereich Beziehung, Emotionen und Partnerschaften begrenzt seien. Würde beim Beschwerdeführer eine ma- nifeste Persönlichkeitsstörung vorliegen, wäre schon gemäss Definition des ICD-10 zu erwarten, dass sich die Auffälligkeiten in Persönlichkeit und Verhalten auf sämtliche Lebensbereiche auswirkten. Auffällige Verhaltens- muster seien bei ihm keineswegs andauernd oder gleichförmig, sondern auf einen spezifischen Bereich begrenzt (Untersuchungsakten [UA] Dos- sier Persönliches, act. 95 ff.). In einem gewissen Widerspruch zu dieser Einschätzung stehen allerdings die weiteren Ausführungen des Gutach- ters, der Beschwerdeführer sehe sich stets im Recht oder als Opfer und legitimiere damit seine aggressiven und bedrohlichen Handlungen als Schutz oder Verteidigung, um sein Selbstbild aufrechterhalten zu können. Damit werde deutlich, dass Gewaltdrohungen oder andere Regelverletzun- gen situativ ausgelöst würden und von spontaner Wut oder Verzweiflung geprägt seien. Die Handlungsschwelle sei dabei so gering, dass selbst eine einfache Begegnung mit beteiligten Personen, z.B. im Strassenverkehr, zu massiven Eskalationen führen könne (UA Dossier Persönliches, act. 98). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer -7- dringend verdächtigt wird, er habe am 10. Mai 2020 E. im Strassenverkehr durch viel zu nahes Auffahren bedrängt (UA Straftatendossier 6 act. 1452 ff., insbesondere act. 1498 f.) und es am 17. Mai 2020 (UA Straftatendos- sier 6 act. 1452 ff., insbesondere act. 1500 ff.) sowie am 6. Juli 2020 (UA Straftatendossier 1, act. 1099 ff., insbesondere act. 1129 f., 1136 ff., 1153 ff.) jeweils auf eine Frontalkollision mit dem von E. gelenkten Fahrzeug an- kommen lassen, welche nur durch ein Ausweichmanöver von E. verhindert werden konnte. Dabei schreckte er offensichtlich nicht davor zurück, nicht nur E., sondern auch andere Verkehrsteilnehmer an Leib und Leben zu gefährden. Unter den dargelegten Umständen ist nicht klar und deshalb mittels eines Gutachtens i.S.v. Art. 56 Abs. 3 StGB abzuklären, ob beim Beschwerde- führer eine psychische Störung oder andere Gründe wie z.B. eine Störung in seiner Persönlichkeitsentwicklung vorliegen, die eine Behandlung im Rahmen einer therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 - 61 StGB oder Art. 63 StGB erfordern. Insbesondere mit Blick auf die dem Beschwerde- führer vorgeworfenen Straftaten und einer allenfalls bei ihm bestehenden psychischen Störung im Zeitpunkt der mutmasslichen Tatbegehung be- steht gegenwärtig zudem ernsthafter Anlass, an der vollen Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, was nach Massgabe von Art. 20 StGB ebenfalls im Rahmen eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens zu klären ist. 3.2.2. Beim Gutachten von Dr. med. B. vom 11. Januar 2021 handelt es sich um ein psychiatrisches Kurzgutachten (Gefährlichkeitsgutachten), das wäh- rend der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers erstellt wurde zur Be- antwortung der Frage, ob eine Wiederholungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO oder eine Ausführungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 2 StPO be- steht, und der Frage, ob eine solche Gefahr allenfalls mit Ersatzmassnah- men anstelle der Untersuchungshaft wirksam gebannt werden kann (UA Dossier Persönliches, act. 57 ff.). In diesem Zusammenhang sind auch die Ausführungen von Dr. med. B., wonach die Erstellung eines Vollgutachtens nicht notwendig sei, zu verstehen. Ergänzend hielt der Gutachter nämlich fest, dass ein Vollgutachten indiziert wäre, wenn die skizzierten Massnah- men (d.h. von ihm empfohlenen Ersatzmassnahmen Monitoring, psycho- therapeutische Behandlung sowie Kontakt- und Rayonverbot) nicht ausrei- chen und eine Neubeurteilung notwendig machen würden (UA Dossier Per- sönliches, act. 107). Hinzu kommt, dass Ersatzmassnahmen i.S.v. Art. 237 StPO anstelle von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft nur so lange auf- rechterhalten werden können, wie ein Haftgrund gemäss Art. 221 StPO be- steht, längstens bis zum Antritt des Straf- oder Massnahmenvollzugs (vgl. Art. 231 Abs. 1 lit. a StPO). Die vom Zwangsmassnahmengericht mit Ver- fügung vom 3. Februar 2021 (UA Dossier Haftverlängerung, act. 701 ff.) gegenüber dem Beschwerdeführer angeordneten Ersatzmassnahmen an- stelle der Untersuchungshaft werden somit spätestens in diesem Zeitpunkt -8- dahinfallen. Die als Ersatzmassnahme angeordnete psychotherapeutische Behandlung des Beschwerdeführers kann deshalb während oder anstelle des Strafvollzugs nur als stationäre Massnahme gemäss Art. 59 ff. StGB oder als ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB weitergeführt wer- den. Über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten sowie die Vollzugs- möglichkeiten einer solchen therapeutischen Massnahme (Art. 56 Abs. 3 lit. a - c StGB) machte der Gutachter keine Ausführungen, da dies nicht Bestandteil seines Auftrags war (vgl. UA Dossier Persönliches, act. 58). Ob der Beschwerdeführer zur Zeit der Begehung der ihm vorgeworfenen Straf- taten schuldunfähig i.S.v. Art. 19 Abs. 1 StGB oder vermindert schuldfähig i.S.v. Art. 19 Abs. 2 StGB war, hatte der Gutachter mangels eines entspre- chenden Auftrags (vgl. UA Dossier Persönliches, act. 58) ebenfalls nicht zu prüfen. Schliesslich liegen mittlerweile erste Erkenntnisse über den Verlauf und den Erfolg der als Ersatzmassnahme anstelle der Untersuchungshaft an- geordneten psychotherapeutischen Behandlung des Beschwerdeführers vor. Aufgrund der begrenzten Behandlungsmotivation und Einsicht im Kon- text zu den Delikten sowie des stagnierenden Behandlungsverlaufs emp- fahl der behandelnde Therapeut Dr. med. D. im Therapieverlaufsbericht vom 23. August 2021 eine spezifische forensische Behandlung des Be- schwerdeführers durch einen Forensiker mit spezialisiertem Wissen im Kontext mit den Straftaten des Beschwerdeführers (UA Dossier Persönli- ches, act. 122.10 ff., 122.12). Das Kurzgutachten von Dr. med. B. vom 11. Januar 2021 genügt demnach nicht als Grundlage für den Entscheid des erstinstanzlichen Gerichts über die Fragen der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers und der Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 - 61 StGB oder Art. 63 StGB. 3.2.3. Nach dem Gesagten ist die Einholung eines sog. Vollgutachtens zur Klä- rung der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers zur Zeit der Begehung der mutmasslichen Straftaten sowie der Frage der Anordnung einer Mass- nahme nach Art. 59 - 61 StGB oder Art. 63 StGB geeignet und erforderlich. Die Erstellung eines solchen Gutachtens bzw. die damit verbundenen Un- tersuchungen stellen zwar einen Eingriff in die Privatsphäre des Beschwer- deführers dar. Dieser Eingriff erscheint allerdings nicht als derart gravie- rend, dass er das öffentliche Interesse an einer korrekten Strafuntersu- chung (gemäss dem in Art. 6 Abs. 1 StPO statuierten Untersuchungsgrund- satz klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab) zu über- wiegen vermöchte. -9- Ebenso wenig steht der Erstellung eines Vollgutachtens entgegen, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Entlassung aus der Untersuchungs- haft offenbar wohlverhalten hat. Mit dem Vollgutachten soll erst abgeklärt werden, ob beim Beschwerdeführer über die Dauer der Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. der an ihrer Stelle angeordneten Ersatzmassnah- men hinaus - während oder anstatt des Strafvollzugs - eine Rückfallgefahr vorliegt, der mit einer therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 - 61 StGB oder Art. 63 StGB wirksam begegnet werden kann. Die derzeit lau- fende Therapie endet - wie in E. 3.2.2 hievor ausgeführt - spätestens mit dem Antritt eines allfälligen Strafvollzugs. Schliesslich führt die Erstellung eines Vollgutachtens über den Beschwer- deführer weder zu einer das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO) verlet- zenden Verfahrensverzögerung noch zu Kosten, die im Verhältnis zum an- gestrebten Ziel (Abklärung aller für die Beurteilung der dem Beschwerde- führer vorgeworfenen Taten und seiner Person bedeutsamen Tatsachen) unangemessen hoch erscheinen. Sie ist deshalb nicht als unverhältnismäs- sig zu betrachten. 3.3. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm mit Verfügung vom 12. Oktober 2021 den Auftrag zur Er- stellung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens (Vollgutachtens) über den Beschwerdeführer, das sich zur Frage der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers (Art. 19 Abs. 1 und 2 StGB) zur Zeit der Begehung der mutmasslichen Straftaten sowie zur Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 - 61 StGB oder Art. 63 StGB zu äussern hat, erteilt hat. Die vorlie- gende Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 4. 4.1. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StGB). 4.2. Die der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers für das vorliegende Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung wird am Ende des Strafverfahrens durch die zuständige Instanz festzulegen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). - 10 - Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 46.00, zusammen Fr. 1'046.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 12. Januar 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Huber