7.2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten für dieses Beschwerdeverfahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO). - 10 - Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 91.00, zusammen Fr. 1'091.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zustellung an: […]