Bis zur Abklärung dieser Verdachtsgründe erscheint eine Beschlagnahme im Hinblick auf eine allfällige Heranziehung zur Kostendeckung oder Sicherstellung einer Ersatzforderung als zulässig. Die Zusprechung einer staatlichen Ersatzforderung oder eine richterliche Verwertung des Beschlagnahmesubstrats zu Kostendeckungszwecken erscheint im jetzigen Verfahrensstadium nicht ausgeschlossen. 6. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 7. 7.1. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).