Die Übertragung der Aktien der Beschwerdeführerin an seine Ehefrau kann als ein Scheingeschäft an eine "Strohperson" gewertet werden (vgl. E. 2.3 hiervor) und es bestehen Hinweise, dass die streitgegenständliche Liegenschaft wirtschaftlich betrachtet weiterhin im Eigentum des Beschuldigten steht. Die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse werden im Laufe der hängigen Strafuntersuchung zu klären sein wie auch die Frage, ob die Übertragung der Aktien dazu diente, den Gläubigern des Beschuldigten Haftungssubstrat vorzuenthalten. Zu prüfen bleibt auch, ob die Finanzierungsmittel für die Liegenschaft aus deliktischen Quellen stammten.