Es deutet alles darauf hin, dass der Beschuldigte sich seines Eigentums an der Beschwerdeführerin und somit an der Liegenschaft entledigte, um diese vor dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden zu schützen. Die Übertragung der Aktien der Beschwerdeführerin an seine Ehefrau kann als ein Scheingeschäft an eine "Strohperson" gewertet werden (vgl. E. 2.3 hiervor) und es bestehen Hinweise, dass die streitgegenständliche Liegenschaft wirtschaftlich betrachtet weiterhin im Eigentum des Beschuldigten steht.