5.2. Vorliegend sind die Eigentumsverhältnisse an der streitgegenständlichen Liegenschaft nicht abschliessend zu klären; es genügt, wenn die Verwendung der Liegenschaft entsprechend dem jeweiligen Beschlagnahmezweck in Beachtung der Aktenlage und der Vorbringen der Betroffenen als nicht ausgeschlossen erscheint (vgl. E. 2.4 hiervor). Es deutet alles darauf hin, dass der Beschuldigte sich seines Eigentums an der Beschwerdeführerin und somit an der Liegenschaft entledigte, um diese vor dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden zu schützen.