Das Vorgehen, die Aktien zu übertragen und zu verpfänden, erscheint daher vielmehr als Indiz dafür, dass der Beschuldigte Vorkehren gegen eine mögliche Beschlagnahme der Liegenschaft treffen wollte. 5.1.4. Der Sitz der Beschwerdeführerin befindet sich an der streitgegenständlichen Liegenschaft. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Ausführungen der Kantonalen Staatsanwaltschaft nicht, dass ihr einziges eingetragenes Organ der Schwiegersohn des Beschuldigten ist, der offenbar auch in der Liegenschaft lebt. Demnach bestehen enge familiäre und wirtschaftliche Verflechtungen zwischen dem Beschuldigten und der Beschwerdeführerin. -9-