179 Abs. 2 ZGB fallen die für das Getrenntleben angeordneten Massnahmen mit Ausnahme der Gütertrennung und der Kindesschutzmassnahmen dahin, sobald die Ehegatten das Zusammenleben wiederaufnehmen. Weshalb der Beschuldigte seiner Ehefrau sieben Jahre nach Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens Unterhaltszahlungen entrichten sollte, die zu diesem Zeitpunkt gar nicht mehr geschuldet und sogar verjährt waren, erschliesst sich dem Obergericht nicht. Die Übertragung erfolgte somit vermutungsweise ohne Rechtsgrund. Ferner bleibt im Dunkeln, wie der Beschuldigte angeblich bestehenden Unterhaltszahlungen mit angeblich an eine Drittperson verpfändeten Aktien nachkommen wollte.