Die Ehe des Beschuldigten und seiner Ehefrau wurde am 18. Mai 1999 getrennt. Er schuldete ihr laut ihrer Scheidungskonvention bis zum 31. Dezember 2015 Unterhaltsbeiträge (Beilage 1 zur Stellungnahme der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 15. Dezember 2021). Der Beschuldigte lebt seit 2013 zusammen mit seiner Ehefrau in der streitbetroffenen Liegenschaft und führt mit ihr wieder eine Beziehung (Beilage 13 zur Beschwerdeantwort der Kantonalen Staatsanwaltschaft). Gestützt auf Art. 179 Abs. 2 ZGB fallen die für das Getrenntleben angeordneten Massnahmen mit Ausnahme der Gütertrennung und der Kindesschutzmassnahmen dahin, sobald die Ehegatten das Zusammenleben wiederaufnehmen.