5.1.3. Anlässlich seiner delegierten Einvernahme am 30. November 2021 legte der Beschuldigte dar, die besagte Liegenschaft gehöre der Beschwerdeführerin, deren Aktien wiederrum seiner Ehefrau. Er habe ihr diese im Herbst 2020 übertragen, nachdem die Grundbuchsperre im letzten diesbezüglichen Verfahren aufgehoben worden sei. Im April 2021 seien die Aktien lediglich in Namensaktien umgewandelt worden. Die Übertragung habe -8-