Vorliegend bestehen ernsthafte Zweifel daran, dass die verbrieften Aktien der Beschwerdeführerin tatsächlich an C. verpfändet wurden. Selbst wenn sie tatsächlich an C. verpfändet worden wären, würde dies einer Beschlagnahme nicht entgegenstehen. Der Gläubiger eines Faustpfandes hat gestützt auf Art. 891 Abs. 1 ZGB im Falle der Nichtbefriedigung nur ein Recht darauf, sich aus dem Erlös des Pfandes bezahlt zu machen. Demnach ist eine Beschlagnahme trotz des bestehenden Faustpfandrechts möglich.