Der Beschuldigte unterzeichnete als Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin die Umwandlung der Aktienzertifikate. Mit der Erklärung vom 29. April 2021 hielt die Ehefrau des Beschuldigten fest, dass sie die Namensaktien der Beschwerdeführerin an eine Drittperson im Sinne einer Verpfändung abtrete und damit die bestehende Faustpfandbestellung an den Inhaberaktien ersetzt würde (Beschwerdebeilagen 1 bis 3).