5.1.2. Dem Aktienbuch der Beschwerdeführerin lässt sich entnehmen, dass deren Inhaberaktien am 29. April 2021 in Namensaktien lautend auf die Ehefrau des Beschuldigten umgewandelt wurden. Zudem enthält dieses den Hinweis, dass die Aktien - wie bereits zuvor - vollumfänglich an C. verpfändet seien. Der Beschuldigte unterzeichnete als Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin die Umwandlung der Aktienzertifikate.