Zudem war er an der Beschwerdeführerin bis zur Saldierung der Bankkonten der Beschwerdeführerin Ende März 2021 wirtschaftlich allein berechtigt (Beilage 7 und 8 zur Stellungnahme der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 15. Dezember 2021). Insbesondere war er an den Vermögenswerten der Beschwerdeführerin und somit der Liegenschaft auch wirtschaftlich berechtigt, als das jetzige Strafverfahren mit der Strafklage vom 19. März 2019 angehoben wurde (Beilage 1 zur Beschwerdeantwort der Kantonalen Staatsanwaltschaft).