5. 5.1. 5.1.1. Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass der Beschuldigte vor der angeblichen Übertragung der Aktien der Beschwerdeführerin an seine Ehefrau deren Alleinaktionär war. Zudem war er an der Beschwerdeführerin bis zur Saldierung der Bankkonten der Beschwerdeführerin Ende März 2021 wirtschaftlich allein berechtigt (Beilage 7 und 8 zur Stellungnahme der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 15. Dezember 2021).